AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen Volth Materials GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren und Leistungen zwischen der VOLTH Materials GmbH, Hallstattstraße 16, 72766 Reutlingen, Deutschland (nachfolgend „Verkäufer“, „wir“ oder „uns“) und Unternehmern (nachfolgend „Kunde“).
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt.
1.4 Mündliche Zusagen vom Verkäufer vor oder bei Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich, und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus dem schriftlichen Vertrag ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
1.5 Ergänzungen oder Änderungen der vereinbarten Regelungen, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, sind nur dann wirksam, wenn sie in Schrift- oder Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen. Dieses Formerfordernis gilt jedoch nicht für Absprachen, die nach Vertragsschluss direkt zwischen den Parteien getroffen werden (Vorrang von Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB)
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§ 2 Vertragsabschluss
2.1 Der Verkäufer weist darauf hin, dass Informationen zu einer Ware (z. B. Gewichte, Maße, Funktionseigenschaften, Belastungsgrenzen, Toleranzen und technische Angaben) sowie deren Darstellungen (z. B. Skizzen und Bilder) lediglich als ungefähre Richtwerte gelten, sofern nicht die Eignung der Ware für den vertraglich festgelegten Zweck eine präzise Übereinstimmung erfordert. Diese Angaben stellen keine garantierten Eigenschaften dar, sondern dienen der Beschreibung oder Kennzeichnung. Handelsübliche Abweichungen, Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder technischer Optimierungen sowie der Austausch von Komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, sofern sie die Verwendbarkeit für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.2 Die Angebote von dem Verkäufer sind nicht als verbindliche Offerten für den Abschluss eines Vertrags zu verstehen. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein verbindliches Angebot abzugeben („invitatio ad offerendum“), beispielsweise durch eine Bestellung oder eine Bestellbestätigung. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn und soweit der Verkäufer das Angebot des Kunden annimmt oder die Ware liefert.
2.3 Mit der Abgabe einer Bestellung auf der Webseite des Verkäufers unterbreitet der Kunde ein verbindliches Angebot gemäß Ziff. 2. Nr. 2 zum Erwerb der ausgewählten Ware.
2.4 Der Kunde erhält von uns eine Eingangsbestätigung der Bestellung gemäß Ziff. 2 Nr. 3. Diese Bestätigung stellt jedoch keine Annahme des Angebots dar. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir dem Kunden die Annahme des Angebots ausdrücklich bestätigen („Auftragsbestätigung“). Diese Annahme kann per E-Mail erfolgen.
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§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie etwaiger Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten, sofern nicht anders vereinbart.
3.2 Zahlungen sind entsprechend der auf der Auftragsbestätigung gemäß Ziff. 2 Nr. 4 definierten Zahlungskonditionen zu leisten. Skonto wird nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt.
3.3 Wird der Zahlbetrag im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens eingezogen, vereinbaren die Parteien, dass eine erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notifikation) spätestens zwei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum versandt wird.
3.4 Der Verkäufer behält sich vor, insbesondere die erste Bestellung, nur gegen Vorkasse oder Anzahlung zu liefern.
3.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
3.6 Es werden sämtlichen Forderungen des Verkäufers sofort fällig, wenn der Kunde, der in dieser AGB ja immer Unternehmer ist, mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
3.7 Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die dem Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, insbesondere Rohstoff- und Energiepreise, können wir den Preis gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, entsprechend anpassen.
3.8 Aufrechnen kann der Kunde nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§4 Warenkreditversicherung / Rücktrittsvorbehalt des Verkäufers
4.1 Der Verkäufer informiert den Käufer über den Abschluss einer Warenkreditversicherung zur Absicherung der Lieferung. Der Verkäufer informiert den Käufer auch, soweit ein angemessener Versicherungsschutz nicht oder nicht in ausreichender Höhe erlangt werden kann.
4.2 Dem Käufer ist bekannt, dass der Verkäufer zum Schutz vor Forderungsausfall aus der vertragsgegenständlichen Warenlieferung eine Warenkreditversicherung abschließt. Der Käufer wird dem Verkäufer die für die Erlangung eines dem Wert der Lieferung angemessenen Versicherungsschutzes erforderlichen kaufmännischen Informationen aktiv und auf eigene Kosten zur Verfügung stellen. Sämtliche Verträge über die Lieferung von Produkten an den Käufer, stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Erlangung eines angemessenen Versicherungsschutzes.
4.3 Sollte kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz zu erlangen sein, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann binnen einer Frist von sieben Tagen, nachdem ihm vom Verkäufer mitgeteilt wurde, dass ein angemessener Versicherungsschutz nicht oder nicht in ausreichender Höhe erlangt werden konnte, eine andere Zahlungssicherheit in Form einer Bankbürgschaft, einer Vorauszahlung oder eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens anbieten, die dem Verkäufer einen vergleichbaren Schutz vor Forderungsausfall bietet, wie er durch eine angemessene Warenkreditversicherung gegeben wäre. In diesem Fall ist der Verkäufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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§ 5 Lieferung
5.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
5.2 Die Entladung der Ware am Bestimmungsort obliegt dem Kunden, es sei denn, die Lieferbedingungen wurden entsprechend der Auftragsbestätigung gemäß Ziff. 2 Nr. 4 anders vereinbart. Sollte der Kunde die Ware am Bestimmungsort nicht ordnungsgemäß entladen können, beispielsweise aufgrund fehlender Entladeausrüstung, trägt er die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten. Wünscht der Kunde eine Lieferung mit Entladeausrüstung, wie etwa die Mitnahme eines Gabelstaplers durch den Verkäufer, fallen hierfür zusätzliche Gebühren pro Lieferung an.
5.3 Tritt höhere Gewalt ein, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen (insbesondere Streik und Aussperrung), Epidemien oder Pandemien (Erklärungen oder Empfehlungen des Auswärtigen Amtes oder der WHO gelten als Anhaltspunkte, wie etwa bei Corona), behördliche Anordnungen, sowie bei Nichtlieferung, fehlerhafter oder verspäteter Lieferung von Zulieferern des Verkäufers im Rahmen eines bei Vertragsschluss abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts, unabhängig vom Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), oder bei sonstigen Leistungshindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung sowie eine Anlaufzeit von bis zu 14 Kalendertagen nach Wegfall der Behinderung zu verschieben, sofern keine andere Frist ausdrücklich vereinbart wird. Sollten solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung für den Verkäufer erheblich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Natur sein, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme oder Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Mitteilung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Teillieferungen sind zulässig, wenn
5.4.1 die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
5.4.2 die Lieferung der restlichen Bestandteile der Ware (z.B. Komponenten) sichergestellt ist und
5.4.3 dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
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§6 Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
6.2 Die Gefahr geht auch dann wie in Ziff. 6 Nr. 1 beschrieben über, wenn der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
6.3 Verzögert sich die Übergabe oder der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.4 Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
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§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die an den Kunden gelieferte Ware (nachfolgende in dieser Ziffer 7 „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt ist.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er hiermit bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten entstehen, an uns abtritt. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich in seinem Eigentum stehen, tritt er die daraus resultierenden Forderungen in voller Höhe bereits jetzt an uns ab. Erfolgt die Veräußerung der Vorbehaltsware - nach Verarbeitung oder Verbindung - zusammen mit Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte und mit Vorrang vor den übrigen Ansprüchen ab. Wird die Vorbehaltsware derart mit einem Grundstück eines Dritten verbunden, dass sie ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Vergütungsforderungen, die gegen den Dritten oder die betroffene Partei entstehen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines Anspruchs auf die Bestellung einer Sicherungshypothek, an uns ab. Falls die Vorbehaltsware mit einem Grundstück des Kunden so verbunden wird, dass sie ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der gewerbsmäßigen Veräußerung dieses Grundstücks oder von damit verbundenen Rechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde bleibt trotz der Abtretung berechtigt, diese Forderungen einzuziehen. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, davon abzusehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen sowie die Schuldner offenzulegen, alle für den Einzug notwendigen Informationen bereitzustellen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
7.3 Erfolgt eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der entstehenden neuen Sache. Der Anteil unseres Miteigentums entspricht dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Sollte der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache erwerben, sind sich die Parteien einig, dass uns der Kunde Miteigentum an der neuen Sache im vorgenannten Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Bestandteilen einräumt. Der Kunde verpflichtet sich, das entstandene Miteigentum unentgeltlich für uns zu verwahren.
7.4 Wird im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises oder der Vergütung durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, bleibt der Eigentumsvorbehalt sowie die zugrunde liegende Forderung aus der Warenlieferung solange bestehen, bis der Wechsel durch den Kunden als Bezogener vollständig eingelöst ist.
7.5 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe des überschüssigen Teils der Sicherheiten verpflichtet.
7.6 Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir die Ware von einem Verbraucher nur dann herausverlangen, wenn wir zuvor vom Vertrag zurückgetreten sind. Gegenüber Unternehmern stellt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung der Liefergegenstände keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Im Fall der Rücknahme sind wir berechtigt, die Ware nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Frist bestmöglich zu verwerten. Der Erlös aus der Verwertung wird nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf unsere offenen Forderungen angerechnet.
7.7 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren und den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen. Falls erforderlich, hat der Kunde auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten. Der Kunde haftet für alle durch ihn schuldhaft verursachten Schäden sowie für notwendige Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – die uns durch Interventionen zur Abwehr von Zugriffen Dritter entstehen.
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§ 8 Reklamation und Mängelhaftung
8.1 Muster und Prospekte dienen lediglich der Orientierung und begründen weder eine Vereinbarung noch eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware. Technische Verbesserungen bleiben vorbehalten, sofern sie das äußere Erscheinungsbild und die Funktionalität der Ware nicht beeinträchtigen.
8.2 Durch die Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe (z. B. Sand, Kies) können Schwankungen in der Beschaffenheit unserer Produkte auftreten, wie etwa Farbschwankungen, Ausblühungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Solche Abweichungen, die innerhalb der Toleranzen der einschlägigen DIN-Normen liegen, stellen keine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit und somit keinen Mangel dar.
8.3 Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Behandlung, übermäßige Belastung, fehlerhafte Verarbeitung oder ungeeigneten Baugrund entstehen.
8.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Äußere Schäden sind bei Lieferung auf dem Lieferschein zu vermerken oder unter Dokumentation der Mängel an den Verkäufer anzuzeigen. Die Anzeige kann per E-Mail erfolgen. Zeigt sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde diesen dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei (3) Kalendertagen nach Lieferdatum erfolgt; zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Anzeige eines Mangels, sind Mängelansprüche für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war.
8.5 Sofern der Kunde zur Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist setzen muss, beträgt diese – außer in dringenden Fällen – mindestens zwei (2) Wochen. Bei Reklamationen, die einen Hersteller, Zulieferer oder Spediteur betreffen, ist die Bearbeitungszeit abhängig von der Geschwindigkeit, mit der diese Dritten die Reklamation bearbeiten. In solchen Fällen kann sich die Nachfrist entsprechend verlängern. Der Verkäufer wird sich bemühen, eine zeitnahe Bearbeitung zu fördern, kann jedoch keine festen Fristen garantieren, wenn die Abwicklung außerhalb seines direkten Einflussbereichs liegt. Dies gilt insbesondere bei Transportschäden oder bei Mängeln, die auf einen Hersteller oder Zulieferer zurückzuführen sind.
8.6 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8.7 Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und/oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, soweit diese Umstände nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
8.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur gemäß den Regelungen in Ziff. 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware oder – sofern eine Abnahme vereinbart wurde – ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht in folgenden Fällen:
8.9.1 bei Arglist,
8.9.2 bei Fehlen einer vom Verkäufer garantierten Beschaffenheit, oder
8.9.3 wenn die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise in ein Bauwerk eingebaut wurde und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat.
In den genannten Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
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§ 9 Haftung
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
9.2 Dies gilt nicht,
9.2.1 wenn wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
9.2.2 in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung solcher Pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden,
9.2.3 soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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§ 10 Widerruf und Rücktritt
10.1 Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da die AGB ausschließlich für Unternehmer gelten.
10.2 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht oder zahlungsunfähig wird.
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§ 11 Vertraulichkeit
Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
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§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Reutlingen (Deutschland), sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
12.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand 03/2025